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Das Bundesverfassungsgericht hat 1968 in einem Urteil Sucht als Krankheit anerkannt.
Für Abhängige bedeutet das: Sie müssen sich nicht schämen, abhängig zu sein. Sucht ist keine „Willensschwäche“, sondern eine Krankheit, für die ein umfangreiches Behandlungsgebot vorgehalten wird. Allerdings liegt es in der Verantwortung des abhängigen Menschen, etwas gegen seine Suchtkrankheit zu tun.
Die psychosoziale Definition beschreibt die Sucht als ein unabweisbares Verlangen nach einem bestimmten Glücks-, Erlebnis- oder Bewusstseinszustand.
Wer ein Suchtmittel nimmt, möchte damit entweder Lustgefühle herbeiführen oder Unlustgefühle wie Unruhe, Trauer oder Wut vermeiden.
Damit ein Verhalten als Sucht bzw. Abhängigkeit gilt, sind Kriterien (nach ICD-10) aufgestellt worden:
Sind drei der oben genannten Punkte im Laufe eines Jahres aufgetreten, gilt ein Mensch als abhängig.